Mietbedingungen

Ferienwohnung Plans 12 7543 Lavin. Vermieter Fam. Brunner 7203 Trimmis
1. Kann der Mieter die vereinbarten Ferien nicht antreten, so hat er dies dem Vermieter möglichst frühzeitig zu melden. Er bleibt - aber für den Mietzins haftbar, sofern nicht eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist. Wird die vereinbarte Mietdauer nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Dauer zu entrichten. Hinsichtlich früherer Aufhebung des Vertrages gelten folgende Stornokosten für die gebuchte Ferienwohnung: bis 31 Tage vor Reisebeginn: 0% 31 - 16 Tage vor Reisebeginn: 50% 16 - 3 Tage vor Reisebeginn: 75% 2 Tage vor Reisebeginn oder bei Nicht-Erscheinen 100% Die Vorauszahlung der gesamteBuchungssumme muss spätestens 30 Tage vor Anreise bei uns eingegangen sein. Bei Buchungen innerhalb 30 Tagen vor Anreise ist die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages sofort fällig.
2. Beanstandungen betreffend das Mietobjekt hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt n Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar vor Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehör laut Inventar wieder abzutreten. Beschädigte oder unbrauchbare Gegenstände müssen in der Weise ersetzt werden, dass dem Vermieter daraus kein Nachteil erwächst.  Der mieter verpflichtet sich weiter die Wohnung in anständigem zustand zu  hinterlassen.
4. Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Haus und dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, auch alles irgendwie schadhaft Scheinende oder Schädliche unverzüglich dem Vermieter zu melden und das Mietobjekt weder ganz noch teilweise in Untermiete zu geben, gebucht wurden. Für ausnahmen wenden Sie sich vorgängig an den Vermieter.
5. Irgendwie selbstverschuldete Beschädigungen am Haus oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Aborte und Kanalisationen dürfen keine verstopfenden Gegenstände geworfen werden.
6. Wo dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Artikel 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechts.
7. Für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag gilt Chur als Gerichtsstand. Massgebend ist schweizerisches Recht.